Eindämmung von Corona:
Einschränkungen präzisiert – Anspruch auf Notfallbetreuung erweitert
Sachsen-Anhalt hat im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus die Einschränkungen für die Bevölkerung präzisiert. Die heute vom Kabinett beschlossene Zweite Corona-Eindämmungsverordnung fasst Regelungen der vergangenen Tage zusammen und setzt die Ergebnisse des Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom Sonntag um. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Ich weiß, dass die beschlossenen Maßnahmen gravierende Einschränkungen für jeden Einzelnen von uns bedeuten. Aber klare Regeln sind in dieser Lage unumgänglich. Es geht um unser aller Gesundheit und um unser aller Leben. Daher bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: Halten Sie sich an die Regeln und halten Sie durch. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam meistern. Bei der Bewältigung der Krise stimmen wir uns eng mit dem Bund und mit unseren Kommunen ab. Niemand wird allein gelassen.
Erste finanzielle Hilfsmaßnahmen werden wir in Kürze vorstellen. Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes in Höhe von 500 Mio. € beschlossen.“ Um besonders gefährdete Gruppe noch besser schützen, hat das Land zum Beispiel die Besuchsregelungen in Krankhäusern und Pflegeheimen verschärft. Neu ist auch, dass zwar alle Hotels und Gaststätten schließen, Suppenküchen für Obdachlose aber unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben öffnen dürfen. „Wo alle aufgefordert sind, den Tag in ihren vier Wänden zu verbringen, brauchen wir diese Sonderregelung für die Menschen, die eben keine eigene Wohnung haben und in diesen Tagen ganz besonders betroffen sind,“ betonte Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.
Bis Sonntag, 19. April, soll das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weitgehend ruhen, um die Verbreitung des Virus möglichst zu verlangsamen. Schulen und Kindertagesstätten bleiben damit eine Woche länger als bisher geplant geschlossen; die Regelungen zur Notbetreuung werden erweitert. Allein vorübergehenden Kontaktbeschränkungen, die seit Montag in Kraft sind, gelten nach jetzigem Stand bis Sonntag, 5. April. Bis dahin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere und Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere zwingend notwendige Tätigkeiten sind möglich. „Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist vollständig gesichert“, betonte der Ministerpräsident. Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht.
Die neuen Regelungen zur Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst. Öffentliche Veranstaltungen sind bis zum 19. April verboten, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen notwendig sind; Hochzeiten und Trauerfeiern dürfen nur im kleinen Kreis stattfinden; Anwesende werden mit Namen und Anschrift auf einer Liste erfasst. Es bleibt bei der Schließung von Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern ruht. Gaststätten und Restaurants ebenso; Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf sind erlaubt. Hotels sind für Touristen geschlossen. Friseure und Barbiere, nichtmedizinische Massagepraxen, Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios sind geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben dabei möglich. Bei großen Supermärkten, Bau- und Gartenmärkten werden die Zugangsregelungen verschärft, Warteschlangen von mehr als fünf Personen an den Kassen sollen möglichst vermieden werden. In Krankenhäusern gilt jetzt – von Ausnahmen abgesehen – Besuchsverbot. Aktuelle Informationen und Hinweise zum Thema „Corona“ finden Sie im Landesportal unter https://lsaurl.de/CoronaVirus